Fundstück: Vermögensverteilung

Ein sehr gute Video vom schweizerischen Gewerkschaftsbund zeigt die angenommene, gewünschte und tatsächliche Vermögensverteilung in der Schweiz auf. Es handelt sich um ein Werbevideo zur Volksabstimmung über eine Erbschaftssteuerreform, die am 14. Juni stattfand.


Tja.. und wie ging es aus? Keine Angst, die Schweizer haben das nationale Erbschaftssteuermodell abgelehnt und belassen es bei der kantonalen Erbschaftssteuer. (Genaue Ergebnisse hier.) Es wird also keine „Umverteilung“, wie es immer so schön benannt wird, geben.

Von der Direkten Demokratie – Teil III

Vielleicht können Sie sich erinnern – ich besuchte vor etwa einem halben Jahr das „Gustav Radbruch Forum“ der Arbeitsgemeinschaft der Juristinnen und Juristen in der SPD zum Thema „Direkte Demokratie auf Bundesebene“ und veröffentlichte darüber zwei Artikel (nachlesbar hier und hier). Nun ist daraus ein Gesetzentwurf geworden, denn ich Ihnen natürlich nicht vorenthalten möchte.

Beschluss des ASJ-Bundesvorstandes
Einführung eines Verfahrens über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid auf Bundesebene durch Änderung des Grundgesetzes und Beschluss eines Ausführungsgesetzes

Auf der Basis des von den Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen 2002 eingebrachten Antrags (BT-Drs.14/8503) und im Ergebnis der Beratungen in Partei und ASJ, insbesondere der Klausurtagungen des ASJ Bundesvorstandes 2010 und 2011, des ASJ Bundesauschusses 2010 in Laatzen, der ASJ Bundeskonferenz 2010, des Gustav-Radbruch-Forums 2011 in München sowie den Ergebnissen der SPD Werkstatt Freiheit und Demokratie 2011 („Mehr Demokratie leben“) ruft der ASJ Bundesvorstand die SPD-Bundesfraktion auf, den folgenden Gesetzentwurf möglichst in Abstimmung mit anderen Parteien in den Bundestag einzubringen und um die notwendigen verfassungsändernden Mehrheiten zu werben:

I. Einführung
Die im Grundgesetz verankerte parlamentarische Demokratie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland bewährt. Doch der Wunsch nach stärkerer Beteiligung wächst in der Bevölkerung. In den letzten Jahren wurden die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger auf Ebene der Bundesländer deutlich ausgebaut. Die Erfahrungen damit waren überwiegend positiv.
Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit erhalten, dem Parlament selbst Gesetzgebungsanträge zu stellen (Volksinitiative) und – falls das Parlament dem nicht entspricht – im Wahlvolk für einen Volksentscheid werben können. Wird dieses (Volks-) Begehren von genügend Wählerinnen und Wählern unterstützt, soll das Volk über das Gesetz wie bei einer Wahl selbst entscheiden.

Es wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:

  • Die Volksinitiative ist ein Antrag aus dem Volk an das Parlament, ein konkret formuliertes Gesetz zu beschließen. Die Beratung des Antrags im Parlament mit den Antragstellern ermöglicht einen umfassenden Diskurs, die Vermittlung von Erkenntnissen, die Parlamentarier den Antragstellern voraus haben mögen – und umgekehrt. Argumente und Vorgänge werden plastisch und transparent. Die Möglichkeit, einen Volksentscheid herbeizuführen, wird die parlamentarische Arbeit positiv beeinflussen. Antragsteller einer Volksinitiative können im Parlament ähnlich verhandeln wie parlamentarische Antragsteller. Dabei bleibt die Souveränität des Parlaments in vollem Umfang erhalten: Das Parlament kann ein durch das Volk beschlossenes Gesetz genauso ändern wie ein parlamentarisches.
  • Kommen die Initiatoren mit dem Parlament nicht zu einem Ergebnis, das dem initiierten Gesetzentwurf entspricht, haben sie die Möglichkeit, für ein Volksbegehren zu werben. Das Quorum muss so hoch sein, dass erkennbar wird, dass viele Bürgerinnen und Bürger es unterstützen, über das Anliegen einen Volksentscheid herbeizuführen; aber es darf nicht so hoch sein, dass es regelmäßig mit den Mitteln ehrenamtlich tätiger Initiatoren nicht zu erreichen ist, weil sonst das Instrument der direkten Demokratie leer liefe. Vorgeschlagen wird deshalb eine Zahl von 2 Millionen Stimmen als Voraussetzung für ein erfolgreiches Volksbegehren.
  • Nach einem erfolgreichen Volksbegehren findet ein Volksentscheid nach dem Muster einer Wahl statt, bei dem regelmäßig über den Entwurf der Antragsteller, aber ggf. auch über einen Alternativentwurf des Parlaments abgestimmt wird.
  • Der Ablauf von Volksinitiativen soll so ausgestaltet werden, dass auf jeder erfolgreich genommenen Verfahrensstufe eines Plebiszits das Parlament eingeschaltet werden muss, damit dieses mit Korrekturen oder im Falle einer parlamentarischen Konkurrenzvorlage auch mit einem Kompromissangebot reagieren kann. Es sind obligatorische Hearings und Debatten im Parlament vorzusehen, in denen Initiatoren ihre Vorlage öffentlich verteidigen müssen. Eine solche Verzahnung der parlamentarischen Gesetzgebung mit Prozessen der direkten Demokratie führt zu einer Kontinuität der so erfolgreichen parlamentarischen Diskussions-, Verhandlungs- und Kompromisspotentiale auch bei direktdemokratischen Gesetzgebungsverfahren.
    Durch die Koppelung kann noch stärker garantiert werden, dass nicht das Einzelinteresse, sondern das Interesse des Gemeinwohls dominiert. Die Initiatoren von Volksentscheiden müssen die Möglichkeit haben, ihren Vorschlag im Laufe von Verhandlungen mit dem Parlament zu modifizieren oder zurückzuziehen. Das Parlament muss hingegen die Kompetenz besitzen, einen eigenen Alternativentwurf mit zur Abstimmung zu stellen. Und Parlamente sind natürlich berechtigt,
    volksbeschlossene Gesetze ihrerseits zu ändern.
  • Finanzwirksame Volksentscheide müssen, um zulässig zu sein, Kostendeckungsvorschläge enthalten. Ausgeschlossen sind Volksentscheide über das Haushaltsgesetz als solches.
  • Ein Volksentscheid kann sich – überwindet er das dann höhere Quorum – nur insoweit auf die Änderung der Verfassung richten, als dies auch der parlamentarische Gesetzgeber könnte.
  • Ein Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat und mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt haben.
    Für Verfassungsänderungen gelten erheblich höhere Quoren. Ein verfassungsändernder Gesetzentwurf ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden zugestimmt und mindestens fünfzig vom Hundert der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt haben. Dies entspricht der erschwerten Abänderbarkeit der Verfassung im parlamentarischen Verfahren. Die Verfassung als Grundlage der Rechtsordnung und des politischen Prozesses soll nur dann durch Volksabstimmung geändert werden können, wenn ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht. Bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und bei verfassungsändernden Gesetzen gilt das Ergebnis der Abstimmung in einem Land als Abgabe seiner Bundesratsstimmen.
  • Neue direktdemokratische Beteiligungsrechte müssen sich wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen an den Grundrechten, den unveränderlichen Grundentscheidungen der Verfassung und den übrigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ausrichten. Auch bindendes Völkerrecht, EU-Recht und sonstiges Europarecht, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention müssen gerichtlicher Prüfungsmaßstab sein. Die Rechtmäßigkeit von Gesetzesinitiativen aus dem Volk und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sollen umfassend bereits im Zulassungsstadium geprüft werden können.
  • Der Präsident des Bundestages prüft jede Volksinitiative auf ihre Zulässigkeit. Sieht er die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Volksinitiative als nicht gegeben, entscheidet über die Zulassung das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss spätestens drei Monate nach Anrufung durch den Präsidenten des Bundestages erfolgen.
  • Parlamentarische Vertretung des Volkes und direkte Gesetzgebung kosten Geld. Es war – trotz vieler Anfeindungen – einer der größten Fortschritte der Demokratie, dass nicht nur Adelige und wohlhabende Bürger Politik machen oder Parteien gründen konnten. Genauso muss auch bei der Einführung direkter Demokratie verhindert werden, dass sich Konzerne Gesetze oder Reiche Volksabstimmungen „kaufen“ können oder es sich nur Reiche leisten können, Volksentscheide zu initiieren. Wie bei den Regeln über direkte Demokratie in den Bundesländern sollen deshalb auch auf der Bundesebene Erstattungen vorgesehen werden. Die Initiatoren erhalten einen Ausgleich für die ihnen entstandenen Kosten, wenn ein Volksbegehren oder ein Volksentscheid erfolgreich sind. Dies kann ähnlich gestaltet werden wie die Wahlkampfkostenerstattung der Parteien. Auch damit soll der Gefahr entgegen getreten werden, dass sich Volksbegehren und Volksentscheid nur leisten kann, wer Geld hat; umgekehrt muss die Erstattung so begrenzt werden, dass es sich nicht lohnt, nur ihretwegen Volksgesetzgebung zu initiieren.
  • Mit dieser Kostenerstattung müssen die Initiativen in Vorleistung gehen und bei einem nicht erfolgreichen Volksbegehren die Kosten für ihr Anliegen allein tragen. Zwar baut dies Hürden auf insbesondere für Anliegen, hinter denen keine finanzkräftigen Interessen stehen. Deswegen sind weitere Maßnahmen zu entwickeln, um die Zivilgesellschaft insofern auch finanziell zu stärken.
  • Es ist sicherzustellen, dass nicht durch finanzintensive Kampagnen und Öffentlichkeitsarbeit zur Durchsetzung individueller Interessen eine einseitige Beeinflussung der Öffentlichkeit erfolgt. Gegner und Befürworter eines Volksentscheides müssen auf Augenhöhe agieren und ihre Argumente der Öffentlichkeit vermitteln können. Sämtliche Offenlegungspflichten, die für Parteien gelten, sollen auch für die Initiatoren von Volksentscheiden gelten.
  • Angehörige bestimmter sozial schwacher Milieus beteiligen sich an Volksabstimmungen meist deutlich weniger als andere besserverdienende Bürger. Diese Entwicklung zeigt sich zwar auch bei Parlamentswahlen, etwa bei den Europawahlen. Trotzdem muss bei der Ausgestaltung der Volksgesetzgebung besonders auf Transparenz und Chancengleichheit geachtet werden. Um das Instrument allen zugänglich zu machen, bedarf es einer breiten Informationskampagne sowie der dauerhaften Einrichtung einer Beratungsinstanz durch die Bundesregierung oder den Bundestag. Dies erfordert insbesondere, dass ausführlicheAbstimmungsheftemit Informationen über die verschiedenen Positionen bereitgestellt werden, in denen u.a. die Abstimmungsempfehlungen von Parteien und Verbänden deutlich aufgeführt werden.
  • Volksentscheide vorzubereiten erfordert Sach- und Verfahrenskenntnis. Es muss gewährleistet werden, dass dieses Instrument für jede Bürgerin und jeden Bürger handhabbar ist und nicht ausschließlich von einer gesellschaftlich privilegierten Bevölkerungsschicht angewandt wird, weil politische Partizipation für alle sonst nicht gewährleistet ist. Dafür bedarf es auch einer öffentlichen Verwaltung, die die Initiierung von Volksbegehren unterstützt und sie nicht blockiert. Es muss sichergestellt sein, dass die Initiatoren durch die öffentliche Verwaltung fachkundig beraten und hinsichtlich des Verfahrens unterstützt werden (ähnlich wie die Mitglieder des Bundestages durch den wissenschaftlichen Dienst).
  • Die Einführung direkter Demokratie wird einerseits zu einem Verlust an Einfluss der Parteien führen, andererseits eröffnen sich aber auch neue Chancen für die Parteien. Die SPD muss sich auf diese neuen Herausforderungen einstellen: Parteien haben die Möglichkeit, neben den Wahlen für Themen zu werben und zu streiten.

Die tatsächlich erforderlichen Gesetzänderungen können Sie dem ASJ BuVo Beschluss Direkte Demokratie 09.07.2011 hier entnehmen. Ich freue mich auf Kommentare und Diskussion.

Von der Direkten Demokratie Teil II

Das Gustav-Radbruch Forum benennt sich nach dem ehemaligen Reichsjustizminister und Reichstagsabgeordneten Gustav Radbruch, der als Jurist und Sozialdemokrat eine Periode der Weimarer Republik entscheidend mitgestaltet hatte.

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Die Frage nach der direkten Demokratie ist die Frage nach einer Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen, wie Radbruch es wahrscheinlich formulieren würde. In diesem Sinne fanden sich auf dem Podium Prof. Dr. Peter Huber (Richter des Bundesverfassungsgerichts), Prof. Dr. Jürgen Kühling (Ordinarius für Öffentliches Recht an der Universität Regensburg), Dr. h. c. Moritz Leuenberger (Schweizer Bundesrat a. D.) und andere.

Argumentativ begann die Veranstaltung schnell mit der Skepsis (die ich ja bereits schilderte). Demagogie ist eine stete Gefahr der direkten Volksabstimmungen, ein Beispiel das sich sehr schön mit den regelmäßigen Wellen von Forderungen nach der Todesstrafe in Volk und Bildzeitung, beispielsweise im Zusammenhang mit den Taximorden in den Siebzigern oder beim Thema Kinderschänder derzeit.

Zudem ist es institutionell in Deutschland ein gewisses Problem – durch das unsägliche föderale System ist es nicht so ohne weiteres möglich, durch ein direktes Votum des Volkes den Bundesrat zu umgehen, das System müsse geändert werden. Und wer sagt, daß eine Entscheidungsmacht wirklich Zustimmung und Zufriedenheit generiert?

Da fragt man am besten die Schweizer. Und Dr. Leuenberger konnte eine Menge erhellender Gedanken bieten. So aktiviere die Entscheidungsmacht die Bürger, zwar mitunter polarisierend aber die Bürger in der Schweiz informieren sich auch tatsächlich über die Fragen, denen sie sich stellen. Jedes Gesetz wird mit Argumenten dafür und dagegen zuvor gedruckt und an die Haushalte verteilt. Auch der Rundfunkstaatsvertrag ist in der Schweiz keineswegs wie in Deutschland die Lizenz zum Verblöden, sondern erzwingt politisch neutrale Diskussionssendungen mit denen die Bürger sich eine Meinung bilden können.

Es ist also möglich, kostet aber Geld und Zeit – und manches ist in Deutschland auch nicht praktikabel, das sollte allen klar sein. Niemand möchte für 80 Millionen Bürger zig Gesetzesvorlagen mit Argumenten drucken, welcher Bürger liest denn schon das Bundesgesetzblatt? Eines muß man sich aber klarmachen, so Leuenberger, Demokratie ist ineffizient und direkte Demokratie ist noch ineffizienter. Aber zumindest den Schweizern sei Partizipation wichtiger als Effizienz.

Auch Professor Huber wiegelte ab – so viele Volksbegehren entstünden ja gar nicht und man müsse sich von dem Gedanken trennen, die Direkte Demokratie als Konkurrenz zu unserem Staatswesen zu verstehen. Ein Volksentscheid könne eine Ergänzung sein, kein Ersatz, egal wie polarisierend das Thema sei. Man denke nur an die Volksinitiativen zum Thema G8 oder auch zur Privatisierung des Waldes hier in Bayern – beides seien polarisierende Themen gewesen die es nicht über die Hürde geschafft hatten.

Letztlich könnte man die Direkte Demokratie als eine Methode zur Entwicklung einer Schere im Kopf der Politiker betrachten: „Will mein Volk das?“

Dr. Leuenberger zeigte bei der anschließenden Fragerunde der Bürger Verständnis für die Unsicherheit der Deutschen – Deutsche Bürger seien einfach in anderer Form sozialisiert. Deutsche Verbände, Parteien und Kirchen passten nicht immer zu den Milieus. Legitimität in der Interessenvertretung und Legitimität eines Staatsapparates sei kein natürlicher Zustand, sondern werde zugesprochen. Wenn die Deutschen dies verstünden würden sie vielleicht offener sein für die Verantwortung der Bürger. Aber dies sei ein schwieriges unterfangen – er berichtete von einem Treffen mit dem damaligen Bundespräsidenten Horst Köhler am Bodensee, der ihm sagte: „Also Euer System mit der Direkten Demokratie bei Euch, das müsst Ihr jetzt dann mal aufhören.“

Ein Bürger griff den Faden auf und meinte, So mündig sei der Bürger gar nicht. Man sehe sich die Debatte zur doppelten Staatsbürgerschaft an oder frage sich, ob die Ostpolitik Willy Brandts wirklich möglich gewesen wäre. Guttenberg wäre wahrscheinlich noch Verteidigungsminister, immerhin hätten ihm in Kelkheim auch Akademiker und Intellektuelle applaudiert.

Dem entgegnete Prof. Huber ganz nonchalant die Frage, wenn die Bürger denn nicht mündig wären, wer wähle denn dann? Lobbyarbeit gegen das Volk sei im Parlament nun einmal einfacher (und billiger!) als gegen eine breite Masse. Um die Akzeptanz und die Erkenntnis über die Möglichkeiten dem Bürger klar zu machen sei es wichtig, niedrige Quoren einzuführen und den Bürgern zu zeigen, daß sie etwas bewegen könnten. Zudem sei die Außenpolitik aufgrund ihrer immensen Komplexität tatsächlich nicht von einer direkte Bürgerentscheidung abhängig zu machen, auch sollte man zumindest diskutieren, ob man dem Parlament nicht das Budgetrecht überlässt.

Fragen gab es viele die im Einzelnen aufzuzeichnen hier jeden Rahmen sprengen würde (ich habe auch bei weitem nicht alles mitgeschrieben). Aber abgesehen von der tatsächlichen Ausgestaltung ist die direkte Demokratie vielleicht wirklich eine Möglichkeit, bestimmte Elemente der Politik wieder für das Volk umzugestalten und nicht gegen seine Interessen. Dr. Leuenberger rundete das Ganze mit einem schönen Satz ab:

Es gibt nur zwei politische Systeme: Solche mit unzufriedenem Volk und solche mit unzufriedenen Politikern. Überlegen Sie wo Sie leben wollen.

Von der direkten Demokratie – Teil I

In der vergangenen Woche besuchte ich eine Veranstaltung der ASJ, der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen über die Direkte Demokratie. Als Diskussion mit Podium und Publikum konzipiert konnte man beim Gustav-Radbruch-Forum eine Menge Erkenntnisse über ein schwieriges Thema gewinnen und durchaus spannende Einblicke in den schweizer Alltag bekommen.

Wer weiß, wie die direkte Demokratie in der Schweiz wirklich funktioniert? Jeder kennt so Schnipsel aber zumindest ich mußte zu meiner Schande gestehen, daß ich über den genauen Ablauf des Schweizer Modells gar nicht so informiert war. Man geht halt häufig doch eher vom eigenen Stand aus und die Vorstellung einer direkten Demokratie unter der Leitung von Springer, Bertelsmann und Pro7 hat ihre ganz eigene gruselige Wirkung. Tatsächlich ging ich mit einer sehr vorgefassten Meinung hin und kam mit einer recht anderen wieder zurück.

Wenn ich an Direkte Demokratie denke, so fallen mir spontan vor allem erstmal Volks- und Bügerentscheide ein. Ein Element unseres Staatswesens, das mehr oder weniger normal ist, auch wenn es eher selten bis zu einer Abstimmung kommt. Das war zuletzt eigentlich nur beim sogenannten Nichtraucherentscheid so. Anhand dieses Vorgangs konnte man auch wunderbar beobachten, mit welchen Mitteln hier gearbeitet wurde und welche Gewaltpotentiale sich hier plötzlich auftaten

Für politisch Handelnde hat der Volksentscheid den gewichtigen Nachteil, daß manchmal etwas ganz anderes herauskommt als man haben wollte. So war das politische Establishment in Europa ziemlich schockiert als die Iren die Eu-Verfassung ablehnten und seit sich in Baden-Würtemmberg langsam die Erkenntnis durchsetzt, daß sich möglicherweise keine Mehrheit gegen S21 finden lässt, rotieren die Grünen vor Ort hauptsächlich zu Belustigung des rechtskonservativen Fleischhauer, der den Vorgang gleich zu einer ätzenden Hetze nutzte um mit vielen Behauptungen möglichst die wenigen Tatsachen auch noch zu zerreden. (Zitat: „Wenn es der guten Sache dient, sind in der grünen Überzeugungswelt Gesetzesübertretungen immer erlaubt, ja geradezu geboten.„) Auch die Schweizer waren völlig verblüfft daß es den rechtsnationalen Hetzern gelungen war, aus einer Bauvorschriftenfrage eine Kulturdebatte zu machen.

Tatsächlich muß man sich immer fragen, in wie weit man dem Volk eigentlich trauen möchte. Wie sehen denn die Bundesbürger das Thema Griechenlandkrise? Kann es sein, daß die „Ihr griecht von uns nix!“ – Kampagne der Bildzeitung da doch auf fruchtbareren Boden stieß als gedacht? Eine Studie beschäftigte sich unter anderem mit diesem Vorgang. Möchte ich wirklich haben, daß „der Stammtisch die Politik bestimmt“?

Die Veranstaltung trug nicht umsonst den Untertitel „Volksbegehren und Volksentscheide – das Recht mündiger Bürger oder die ‚Prämie für jeden Demagogen‘?“. Beobachtet man politische Diskussionen in Online-Foren, den zum Teil an krasser Unkenntnis oder unglaublichem, aufgestautem Hass leidenden User, sprich: Bürger, so stellt sich schon die Frage, ob man wirklich möchte, daß ein solcher Mensch maßgebliche Entscheiedungen für viele mitbestimmen kann.

Ein nicht unerheblicher Teil dieses Vorgangs ist aber die Mitbestimmung. Natürlich gibt es Leute denen man keinen Staat anvertrauen sollte, bei manchen Wählern, die man so erlebt, habe ich schon Zweifel ob man ihnen überhaupt die Uhrzeit anvertrauen kann. Andererseits stellen solche Leute deutlich eine Minderheit dar – es würde mich wundern wenn das mehr als ein Promille ist. Ist also – ganz entgegen Schiller – die Vernunft doch in der Masse zu suchen?

Meine Antwort wäre gewesen: „Nicht unbedingt.“ Denn der Historiker in mir weiß um die Verführbarkeit der Menschen von Ideen, sobald diese Ideen ein Gemeinschaftsgefühl einerseits entstehen lassen und andererseits aus dem Gemeinschaftsdenken heraus eine Gegnerschaft zu etwas anderem definiert. So funktioniert zu einem nicht unerheblichen Teit der Nationalismus, aber auch die kommunistische Idee lebt davon, letztlich ist das auch der Grund warum Konservative von „den Sozen“ oder „den Grünen“ sprechen und wir von „den Schwarzen“. Die Zugehörigkeit einer Gruppe wird – auch –  durch die Gegnerschaft zu einer anderen definiert und man sieht derzeit in der explosionsartig auflebenden Islamfeindlichkeit (hinter dem Begriff „Kritik“ versteckt um unkritisch „Kritik“ zu konsumieren) sehr schön, wie schnell Ressentiments, Vorurteile und Ahnungsfreiheit zu einer Meinung werden.

Man erinnere sich nur an solche Vorgänge wie Helmut Kohls und Roland Kochs Doppelstaatsbürgerschaftsdebatte („Wo kann ich hier gegen Ausländer unterschreiben?“) oder auch das „Minarettverbot“ in der Schweiz, als eine einfache Entscheidungsfrage über ein baurechtliches Vorhaben mal eben zu einer Kulturdebatte ausartete, die dann vom Diskurs „Überfremdung“ und „Islam ist Islamismus“ bestimmt wurde. Vernunft war da nicht mehr zu finden, die Debatte wurde mit Emotionen geführt.

Mit dieser Ansicht also marschierte ich hin und dann…. [der zweite Teil erscheint am Sonntag]