Endspurt

Nun geht es in den Endspurt, liebe Leserinnen und Leser: Das Volksbegehren gegen Studiengebühren endet morgen. Wer noch nicht im Rathaus war, sollte es nun unbedingt tun.

Bayernweit fehlten nämlich gestern noch knapp 2,5%, damit die erforderlichen 10%  erreicht werden. Und das ist ja im Grunde auch nur der erste Schritt.

Das Volksbegehren ist die erste Stufe eines Verfahrens, das zum Volksentscheid führen kann. Erst der Volksentscheid ist dann die eigentliche Wahl, bei der die Bürgerinnen und Bürger sich eben entscheiden können, ob sie Studiengebühren wollen oder nicht. Damit dieses basisdemokratische Verfahren aber überhaupt in Gang kommt, müssen zunächst genügend Bürgerinnen und Bürger ihr Interesse bekunden…

Sollten morgen die 10% erreicht werden wird der Gesetzentwurf in den bayerischen Landtag eingereicht. Nun ist es so, daß der Landtag dem Ganzen einfach zustimmen kann, dann braucht es keinen Volksentscheid. die FdP hat schon angekündigt, den Entwurf abzulehnen, die CSU wirkt unschlüssig, auch weil die FDP mit dem Bruch der Koalition droht. Sollte der Landtag den Gesetzentwurf ablehnen, dann hätten binnen drei Monaten die Bürger tatsächlich eine Wahl – und könnten dafür oder dagegen stimmen.

Von daher – und alleine schon, weil Mitbestimmung ohnehin viel zu selten ist – könnte sich vielleicht auch der eine oder andere Gebührenbefürworter vielleicht zur Eintragungsstelle schleppen. In München – bislang ein recht mieses Ergebnis, am Montag waren es knapp 8% – läuft das auch super einfach: Zum Rathaus und dort gleich in die Informationsstelle. Kaum Anstehen, einfach schnell rein und die Unterschrift leisten. Alternativ suchen Sie Ihre Eintragungsstelle hier.

Nebenbei – meine Heimatgemeinde Zorneding hat bis jetzt über 13% geschafft.

Zu Erinnerung:

Eintragungsberechtigt sind Personen,

  • die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind,
  • das 18. Lebensjahr am letzten Tag der Eintragungsfrist (30. Januar) vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten (also seit 30. Oktober 2012) in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben.

Nicht eintragungsberechtigt sind Personen,

  • die ihre melderechtliche Hauptwohnung außerhalb Bayerns haben,
  • die infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzen,
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, oder
  • die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

Eintragungsberechtigung in den Münchner Eintragungsstellen
In den Münchner Eintragungsstellen kann sich nur eintragen, wer in einem Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt München eingetragen ist oder einen Eintragungsschein besitzt.

  • Stimmberechtigte, die am 13. Dezember 2012 in München mit Hauptwohnung gemeldet waren, wurden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
  • Stimmberechtigte, die ihre melderechtliche Hauptwohnung in einer anderen bayerischen Gemeinde haben und dort im Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen in Ihrer Heimatgemeinde vorher einen Eintragungsschein beantragen, um sich in einem Münchner Eintragungsraum für das Volksbegehren eintragen zu können.